Verein: Satzung

Name und Sitz des Vereins:
§ 1

Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative "Alt-Weilburg" und hat seinen Sitz in Weilburg.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Zweck des Vereins:
§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Vereinszweck ist die Förderung der Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Erhaltung von Alt-Weilburg mit allen Gebäuden, Gassen, Straßen, Plätzen und Grünanlagen im Hinblick auf eine Wertsteigerung des Lebens für die Bürger der Stadt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keinen Anspruch auf etwaiges Vermögen des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft:
§ 3

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung durch den Vorstand. Verdienstvolle Mitglieder können durch Beschluß der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt

Rechte und Pflichten der Mitglieder:
§ 5

Die Mitglieder sollen den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zur Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und die Vereinsarbeit durch Vorschläge und Anregungen fördern.

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Der Verein ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen.

Vorstand:
§ 6

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus:

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein. Urkunden, die den Verein verpflichten sollen, sind in der Weise zu vollziehen, dass unter die Worte Bürgerinitiative "Alt-Weilburg" e. V. die eigenhändige Unterschrift von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gesetzt wird.

§ 7

Für einzelne Aufgabengebiete werden vom Vorstand Arbeitskreise eingesetzt, die ihn fachlich beraten. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden vom Vorstand berufen, diese wählen aus ihrer Mitte den Leiter.

§ 8

Die Vorstandsmitglieder werden durch Zuruf gewählt, wenn die Mehrheit der Versammlung einverstanden ist, andernfalls durch Stimmzettel in geheimer Wahl.

Scheiden innerhalb einer Wahlperiode mehr als zwei Mitglieder aus dem Vorstand aus, so ist für sie in der nächsten Hauptversammlung die Ersatzwahl durchzuführen.

§ 9

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang und darf die Zahlungen für Vereinszwecke bis zur Höhe von DM 100,-- leisten, höhere Beträge aber nur auf schriftliche Anweisung durch den Vorsitzenden.

§ 10

Der Gesamtvorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragt. Er leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn der Gesamtvorstand wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Schriftführer führt ein Protokollbuch, in das alle Beschlüsse des Gesamtvorstands und der Mitgliederversammlung einzutragen sind. Jede Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Hauptversammlung:
§ 11

Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres, welches mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird durch den Vorsitzenden mindestens 7 Tage vorher durch Rundschreiben oder Anzeige im "Weilburger Tageblatt" einberufen. Sie wählt den Vorstand, wenn dessen Amtszeit zu Ende ist, sowie zwei Rechnungsprüfer, nimmt vom seitherigen Vorstand den Jahresbericht entgegen und beschließt nach Bericht der Rechnungsprüfer über die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.

§ 12

Eine außerordentliche Hauptversammlung beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder innerhalb von 14 Tagen ein.

§ 13

In der Hauptversammlung entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, soweit das Vereinsgesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung in der Tagesordnung angegeben ist, es sei denn, dass die Hauptversammlung den betreffenden Gegenstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder als dringend bezeichnet.

§ 14

Anträge auf Änderung der Satzung müssen, sofern sie nicht vom Vorstand gestellt werden, mit der Unterschrift von 30 % der Mitglieder versehen, schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

Auflösung des Vereins:
§ 15

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung, zu der mindestens 3/4 aller Mitglieder erschienen sein müssen, mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann frühestens nach 14 Tagen eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann auf jeden Fall mit einfacher Mehrheit der Erschienenen über die Auflösung beschließen kann.

Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke an die Stadt Weilburg, die es unmittelbar und ausschließlich nach vorheriger Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Stadtteils Weilburg zu verwenden hat.

Weilburg, den 20. November 1973

Gusti Zimmer, Schriftführer
Kurt Schaab, stellv. Vorsitzender
Wilhelm Schick, Vorsitzender

Der Verein wurde am 22. Januar 1974 unter Nr. 344 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilburg eingetragen. Vorliegende Fassung: 21. März 2015 (§ 6 wurde in der a. o. Mitgliederversammlung am 31. August 2007 geändert, § 2 in der Mitgliederversammlung am 21. März 2015.)

^ Seitenanfang